Flugverkehr reduzieren
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Planung
Die Überlegungen stammen aus dem Jahr 2019

Ein Flugticket darf mehr kosten,
als das Taxi zum Flug­hafen

Fliegen in Europa

Manche Fluglinien lukrieren Kosten­vorteile aus prekären Dienst­verhält­nissen.

Eine gute Lösung für die „großen“ Carrier:

Landerechte gekoppelt mit einem einheit­lichen europä­ischen Min­dest­kollektiv­vertrag/Tarif­ver­trag für Flugbe­gleiter und Pi­loten

  • ohne Kollektiv­vertrag/Tarif­vertrag keine Lande­rechte
  • essentielle Bestand­teile des Ver­trags:

Mindestlohn & Arbeitszeit­verkürzung

  • für Piloten essen­tiell (dro­hender Ver­lust der Flug­lizenz)
  • Erhöhung der Flug­preise (Preis­anpas­sung an Schiene)
  • bringt Michael O’Leary in Bedräng­nis
Eine allgemeine Arbeitszeit­verkürzung wird schritt­weise kommen, kann aber nur in Etap­pen erfolgen. Für Flug­beglei­ter und Pilo­ten sind ab­federnde Maß­nahmen (längere Arbeits­zeiten am Stück / Ruhe­pau­sen während des Flugs) erfor­der­lich.

Eine Arbeitszeit­verkürzung beim Flug­personal kann gemein­sam mit einem arbeit­nehmer­freundlichen Kollektiv­vertrag zu einer gewünsch­ten An­hebung der Flugp­reise ge­nutzt werden.

Gleich­zeitig werden Dumping­preise ver­hindert und die Wett­bewerbs­bedingungen ange­glichen.

Ebenso werden die Klima­ziele gefördert, wobei die Haupt­last auf den Billig­fliegern lastet. Ein Flug­ticket darf mehr kosten, als das Taxi zum Flughafen

Gerechte gesamteuropäische Besteuerung

Erforderlich ist ein gänzlich neues Besteuerungs­modell abseits der Besteu­erung von Kero­sin oder durch Flug­ticketauf­schläge.

Lenkungs­maßnahmen für den Flug­verkehr sind keine nation­ale Ange­legen­heit.

Besteuerung von Kero­sin oder Lande­gebühren sind ein unzu­reichendes Instru­ment für eine Steue­rung des Luft­ver­kehrs.

❶Europäische Steuer für Benutzung des europä­ischen Luft­raums

Zwischen Überflug- und Lande­rechten soll kein Unter­schied gemacht werden. Die Steuer umfasst sowohl Über­flug als auch Lande­rechte. Sie gilt in allen EU-Ländern und wird nur gemein­sam mit Schweiz, Nor­wegen, Groß­britannien und den Balkan­ländern reali­siert (andern­falls wäre sie sinn­los). Nebeneffekt: Anlass für Vereinheitlichung der Luftraumüberwachung.

❷Steuer abhängig von der verfüg­baren Tank­kapazi­tät des Flug­geräts

Kerosin­besteuerung: Abgabe abhängig von der verfüg­baren Tank­kapazi­tät.
Entscheidend ist, dass die Bemessungs­grundlage nicht die tat­sächlich ge­tankte Treibstoffmenge ist, sondern das Tankvolumen, unabhängig davon, wieviel tatsächlich getankt worden ist.

Dadurch wird verhindert, dass Kero­sin außerhalb Euro­pas ge­tankt wird (ent­behrliche Zwischen­lan­dung z.B. in Dubai).

Außerdem wird der effektive Steuersatz je nach Flugzeugtype festgesetzt (laufend angepasst), wobei nur für sparsame Flieger der Basisteuersatz gilt, für alle anderen kommt ein erhöhter Steuersatz (z.B. +25%) zur Anwendung.

Die Abgabe entfällt bei mit Wasser­stoff oder synthe­tischen Treib­stoffen betriebe­nen Luft­fahr­zeugen.

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