Ein Flugticket darf mehr kosten,
als das Taxi zum Flughafen
Fliegen in Europa
Manche Fluglinien lukrieren Kostenvorteile aus prekären Dienstverhältnissen.
Eine gute Lösung für die „großen“ Carrier:
Landerechte gekoppelt mit einem einheitlichen europäischen
Mindestkollektivvertrag/Tarifvertrag
für Flugbegleiter und Piloten
ohne Kollektivvertrag/Tarifvertrag keine Landerechte
essentielle Bestandteile des Vertrags:
Mindestlohn & Arbeitszeitverkürzung
für Piloten essentiell (drohender Verlust der Fluglizenz)
Erhöhung der Flugpreise (Preisanpassung an Schiene)
bringt Michael O’Leary in Bedrängnis
Eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung wird schrittweise kommen, kann aber nur in Etappen
erfolgen. Für Flugbegleiter und Piloten sind abfedernde Maßnahmen
(längere Arbeitszeiten am Stück / Ruhepausen während des Flugs) erforderlich.
Eine Arbeitszeitverkürzung beim Flugpersonal kann gemeinsam mit einem
arbeitnehmerfreundlichen Kollektivvertrag zu einer gewünschten
Anhebung der Flugpreise genutzt werden.
Gleichzeitig werden Dumpingpreise verhindert und die Wettbewerbsbedingungen
angeglichen.
Ebenso werden die Klimaziele gefördert, wobei die Hauptlast auf den Billigfliegern lastet.
Ein Flugticket darf mehr kosten, als das Taxi zum Flughafen
Gerechte gesamteuropäische Besteuerung
Erforderlich ist ein gänzlich neues Besteuerungsmodell
abseits der Besteuerung von Kerosin oder durch Flugticketaufschläge.
Lenkungsmaßnahmen für den Flugverkehr sind keine nationale Angelegenheit.
Besteuerung von Kerosin oder Landegebühren sind ein unzureichendes Instrument für eine
Steuerung des Luftverkehrs.
❶Europäische Steuer für Benutzung des europäischen Luftraums
Zwischen Überflug- und Landerechten soll kein Unterschied gemacht werden.
Die Steuer umfasst sowohl Überflug als auch Landerechte.
Sie gilt in allen EU-Ländern und wird nur gemeinsam
mit Schweiz, Norwegen, Großbritannien und den Balkanländern realisiert
(andernfalls wäre sie sinnlos).
Nebeneffekt:
Anlass für Vereinheitlichung der Luftraumüberwachung.
❷Steuer abhängig von der verfügbaren Tankkapazität des Fluggeräts
Kerosinbesteuerung: Abgabe abhängig von der verfügbaren Tankkapazität.
Entscheidend ist, dass die Bemessungsgrundlage nicht die tatsächlich getankte
Treibstoffmenge ist, sondern das Tankvolumen, unabhängig davon, wieviel tatsächlich
getankt worden ist.
Dadurch wird verhindert, dass Kerosin außerhalb Europas getankt wird
(entbehrliche Zwischenlandung z.B. in Dubai).
Außerdem wird der effektive Steuersatz je nach Flugzeugtype festgesetzt (laufend angepasst), wobei nur für sparsame Flieger
der Basisteuersatz gilt, für alle anderen kommt ein erhöhter Steuersatz (z.B. +25%) zur Anwendung.
Die Abgabe entfällt bei mit Wasserstoff oder synthetischen Treibstoffen betriebenen
Luftfahrzeugen.
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