Eine Idee für Österreich mit doppeltem Nutzen:
mehr Energie weniger versiegelte Flächen.
Die Bodenversiegelung schreitet deshalb voran, weil damit nicht unbedeutende Gewinne erzielt
werden können.
Dem soll ein Versiegelungsgesetz entgegenwirken.
Bodenversiegelung soll finanziell belastet werden.
Dies widerspricht den Interessen vieler Lobbyisten.
Die Überlegungen
Grundsätzlich sollen versiegelte Flächen (welche das genau sind, wäre auszuhandeln) mit einer
jährlichen Versiegelungssteuer belastet werden.
Die Höhe der Steuer sollte so festgelegt werden,
dass ein Freikauf (über mehrere Jahre) für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Freikauf: Errichtung von Solarpaneelen auf Dächern oder via Freiflächenüberdachung (z.B.
Parkplätze bei Einkaufszentren), allenfalls auch Baumpflanzungen.
Ergänzende Maßnahme:
Änderung Wiener Garagengesetz hinsichtlich Pflicht-Pkw-Abstellplätze.
Das Gesetz könnte als Abgabengesetz konzipiert werden, das den Steuerpflichtigen von der
jährlichen (!) Abgabenzahlung befreit, wenn bestimmte (einmalige) Maßnahmen gesetzt werden:
(z.B. Errichtung von Solarpaneelen in einem noch zu bestimmenden Ausmaß
oder eine bestimmte Anzahl von Baumpflanzungen). Durch die
Jährlichkeit werden auch bestehende Versiegelungen steuerpflichtig und es muss jedes Jahr
erneut überdacht werden, ob die Errichtung einer Solaranlage nicht vielleicht doch
kostengünstiger wäre.
Es müssen viele Details geklärt werden. Z.B: Wie ist mit
Landes-/Gemeindestraßen zu verfahren?
Ein derartiges Gesetz hat nur als Bundesgesetz eine Chance auf Realisierung. Es dürfte klar sein,
dass kein Land einen Kaufkraftabfluss in andere Bundesländer auslösen möchte.
widerspricht dem Versprechen keine neuen Steuern einheben zu wollen
Errichtung von Solaranlagen durch Privatwirtschaft auf Privatgrund
keine Mitwirkung von Gebietskörperschaften erforderlich
keine Verträge zwischen Gemeinde und Grundbesitzern notwendig
größere Anzahl von Solaranlagen, als sie von Ländern/Gemeinden je errichtet werden könnten
Verwendung der Solaranlagen direkt für betriebliche Zwecke
Minimierung des Bedarfs an 380-KV-Leitungen
Ladestationen für Elektrofahrzeuge (ev. auch Gleichstrom)
ohne Belastung des Stromnetzes
Betrieb der Ladestationen ohne Mitwirkung (Finanzierung) der öffentlichen Hand
Der Knackpunkt ist die Höhe des Steuersatzes: Es sollen jedenfalls Investitionen, die mit
unerwünschten Versiegelungen einhergehen (Einkaufszentren auf der grünen Wiese,
Verteilzentren von Versandhäusern...) verhindert werden. Bestehende Versiegelungen sollen
durch Parkplatzüberdachung mit Solarpaneelen gerade noch konkurrenzfähig bleiben.
Rückwidmungen auf Grünland könnten aus den Steuereinnahmen unterstützt werden.
Vorbereitungen
Die Kapazitäten für die Erzeugung und die Installation von PV-Anlagen
muss unmittelbar im Vorfeld ausgebaut werden. Dies beinhaltet sowohl finanzielle
Förderungen von Betrieben, als auch ein Schulungsprogramm, sodass
auch branchefremde Personen schnellstens eingeschult werden.
Realisierungsüberlegungen
Ohne Reihung - Abwicklung auch parallel
Definition Steuergegenstand (Parkplatz ⟑ Gebäude - Nutzungsart |... )
Höhe der Ausgleichsabgabe soll deutlich über den Errichtungskosten abzüglich Ersparnisse liegen.
Zweckwidmung
Eine Zweckwidmung für energiepolitische Zielsetzungen macht durchaus Sinn:
PV-Anlagen im öffentlichen Raum
Lärmschutzeinrichtungen bei Autobahnen
Mittelstreifen bei Autobahnen und anderen Stassen
Autobahn- Auf und Abfahrten
Kreisverkehre
Freiflächen bei schienengebundenen Verkehrsmitteln (auch: tiefliegende Bahnstrecken)
Ausbau/Umbau des Fernwärmenetzes (Ausstieg aus
Gasheizungen/Ersatztechnologien Gasverstromung)
Förderung Geothermieprojekte (Ausstieg aus Gasheizungen)
Förderung Windkraftanlagen
Entwicklung neuer Stromspeicher:
Minimierung 380KV Leitungen, Strom als Ersatz für
Gasheizungen in Gründerzeitvierteln.
u.s.w.
Interner LINK:
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