Versiegelungssteuer
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Planung

Eine Idee für Österreich mit doppeltem Nutzen:
mehr Energie weniger versiegelte Flächen.

Die Bodenver­siegelung schreitet deshalb voran, weil damit nicht unbe­deutende Gewinne erzielt werden können.

Dem soll ein Versiegelungs­gesetz entgegenwirken.

Bodenversie­gelung soll finan­ziell belas­tet werden. Dies wider­spricht den Inter­essen vieler Lobby­isten.

Die Überlegungen

Grundsätzlich sollen versie­gelte Flächen (welche das genau sind, wäre auszu­handeln) mit einer jähr­lichen Ver­siegelungs­steuer belastet werden. Die Höhe der Steuer sollte so fest­gelegt werden, dass ein Frei­kauf (über mehrere Jahre) für den Steuer­pflichtigen güns­tiger ist.

Freikauf: Errichtung von Solar­paneelen auf Dächern oder via Frei­flächen­überdachung (z.B. Park­plätze bei Einkaufs­zentren), allenfalls auch Baum­pflan­zungen. Ergänzende Maß­nahme: Änderung Wiener Garagen­gesetz hinsicht­lich Pflicht-Pkw-Abstell­plätze.

Das Gesetz könnte als Abgaben­gesetz konzipiert werden, das den Steuer­pflichtigen von der jährlichen (!) Abgaben­zahlung befreit, wenn bestimmte (ein­malige) Maß­nahmen gesetzt werden: (z.B. Errich­tung von Solar­paneelen in einem noch zu bestimmenden Aus­maß oder eine bestimmte Anzahl von Baum­pflan­zungen). Durch die Jährlich­keit werden auch beste­hende Ver­siegelungen steuer­pflichtig und es muss jedes Jahr erneut überdacht werden, ob die Errichtung einer Solar­anlage nicht vielleicht doch kosten­günstiger wäre.

Es müssen viele Details ge­klärt werden. Z.B: Wie ist mit Landes-/Gemeinde­straßen zu ver­fahren?

Ein derar­tiges Gesetz hat nur als Bundes­gesetz eine Chance auf Rea­lisierung. Es dürfte klar sein, dass kein Land einen Kauf­kraft­abfluss in andere Bundes­länder aus­lösen möchte.

Vorteile der Versiegelungs­besteuerung:
  • kontinuierliche Steuer­einnahmen (eventuell zweck­gewidmet)
  • wider­spricht dem Versprechen keine neuen Steuern ein­heben zu wollen
  • Errichtung von Solar­anlagen durch Privat­wirtschaft auf Privat­grund
    • keine Mitwirkung von Gebiets­körperschaften erfor­derlich
    • keine Verträge zwischen Gemeinde und Grund­besitzern not­wendig
  • größere Anzahl von Solar­anlagen, als sie von Ländern/Gemeinden je er­rich­tet werden könnten
  • Verwendung der Solaran­lagen direkt für betrieb­liche Zwecke
    • Minimierung des Bedarfs an 380-KV-Lei­tungen
  • Ladestationen für Elektro­fahrzeuge (ev. auch Gleich­strom) ohne Belas­tung des Strom­netzes
  • Betrieb der Lade­stationen ohne Mit­wirkung (Finanzierung) der öffent­lichen Hand
Der Knackpunkt ist die Höhe des Steuer­satzes: Es sollen jeden­falls Investi­tionen, die mit uner­wünschten Versiege­lungen einher­gehen (Einkaufs­zentren auf der grünen Wiese, Verteil­zentren von Versand­häusern...) verhin­dert werden. Beste­hende Versiege­lungen sollen durch Parkplatz­überdachung mit Solar­paneelen gerade noch konkurrenz­fähig bleiben. Rück­widmungen auf Grün­land könnten aus den Steuer­einnahmen unter­stützt werden.

Vorbereitungen

Die Kapazi­täten für die Erzeu­gung und die Instal­lation von PV-An­lagen muss unmittel­bar im Vorfeld aus­gebaut werden. Dies bein­haltet sowohl finan­zielle Förderun­gen von Betrieben, als auch ein Schulungs­programm, sodass auch branche­fremde Personen schnellstens ein­geschult werden.

Realisierungsüberlegungen

Ohne Reihung - Abwicklung auch parallel
  • Definition Steuer­gegenstand (Park­platz ⟑ Gebäude - Nutzung­sart |... )
  • Festlegung Bemessungs­grundlage Freiflächen (alle unbebauten Flächen ⟇ nur „versiegelte“ Flächen (Beton, Pflaster, Asphalt... )
  • Festlegung Bemessungs­grundlage Bau­werke (Dach­flächen | Nutz­flächen |...)
  • Abgabenhöhe einmalig anlässlich Bau­führung (Neubau | Aus­bau )
  • Abgabenhöhe laufend ( monatlich | jährlich )
  • Festlegung tech­nischer Rahmen­bedin­gungen
  • Diskussion mit Ländern/Gemeinden
  • Diskussion mit Sozialpartnern (IV | WKO| Gewerk­schaft | AK | andere Interessens­verbände )
  • Festlegung der primären Alter­nativen für Steuer­pflichtige (PV-Anlage Dimen­sion)
  • Festlegung weiterer Alternativen für Steuer­pflichtige (Baum­pflan­zungen... )
  • Festlegung Ausnahmen und Befrei­ungen
  • Energienutzungsmodelle (Eigen­bedarf | Ein­speisung ins Strom­netz)
  • Varianten Stromart (Gleich­strom für E-Fahrzeug­lade­stationen versus Wechsel­strom)
  • Festlegung Dauer der Betriebs­pflicht der PV-Anlage - Fällikeit der Ausgleichs­abgabe
  • Regelung für PV-Anlagen auf Fremd­grund (Firmen­verschach­telungen) - Verhinderung Doppel­nutzung
  • Anrechnung Energie­speicherung (Akku­mulatoren)
  • Gutschrift für alle anderen PV-An­lagen (Ziel: Steuer­umver­teilung)
  • Erzeugung von PV-Anlagen auch im Aus­land (öster­reichische Direkt­investitionen)
Erzeugung von PV-Anlagen im Aus­land | Details zu Direktinves­titionen in Ent­wicklungs­ländern:

Berechnungen

  • Durchschnittliche Errichtungskosten PV-Anlage über Freiflächen /1000m2
  • Durchschnittliche Errichtungskosten PV-Anlage auf Dächern (Flachdach) /1000m2
  • Durchschnittliche Errichtungskosten PV-Anlage auf Dächern (Schrägdach) /1000m2
  • Durchschnittlicher Ertrag (Ersparnis) an zugekaufter Elektri­zität
  • Durchschnittliche Steuerer­sparnis (Abschreibungen) Einkommen­steuer/Körperschaftssteuer
Höhe der Ausgleichsabgabe soll deutlich über den Errich­tungs­kosten abzüglich Erspar­nisse liegen.

Zweckwidmung

Eine Zweck­widmung für energie­politische Ziel­setzungen macht durch­aus Sinn:
  • PV-Anlagen im öffent­lichen Raum
    • Lärm­schutzein­richtun­gen bei Autobah­nen
    • Mittelstreifen bei Autobahnen und anderen Stassen
    • Autobahn- Auf und Abfahrten
    • Kreisverkehre
    • Frei­flächen bei schienen­gebundenen Verkehrs­mitteln (auch: tiefliegende Bahnstrecken)
  • Ausbau/Umbau des Fernwärme­netzes (Aus­stieg aus Gas­heizungen/Ersatz­techno­logien Gas­verstromung)
  • Förderung Geothermieprojekte (Aus­stieg aus Gas­heizungen)
  • Förderung Wind­kraftanlagen
  • Entwicklung neuer Strom­speicher: Mini­mierung 380KV Leitungen, Strom als Ersatz für Gashei­zungen in Gründer­zeit­vierteln.
u.s.w.
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